Satzung

Verein zur Erhaltung des Gulfhofes
„Hayungshof Dunum“

Vereinssatzung

1. Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
1.1 Der Vereins führt den Namen: „Freundeskreis Hayungshof Dunum „

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Dunum – Samtgemeinde Esens -.

1.3 Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit mit seiner Gründung und konstituierenden Sitzung. Eine
Eintragung in das Vereinsregister ist vorgesehen.

1.4 Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

1.5 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit, Steuerbegünstigung

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimat und Brauchtumspflege, der Kunst und der
Kultur.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Veranstaltungen der Dorfvereine,
eigene kulturelle Veranstaltungen,
Pflege der plattdeutschen Sprache ,Veranstaltungen zur Pflege alter plattdeutscher Bräuche.

2.3 Alle Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur
Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.6 Etwa erzielte Gewinne und Überschüsse und die sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

2.7 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Den Mitgliedern können nur die für den Verein entstandenen Kosten erstattet werden. Die Tätigkeiten
werden ehrenamtlich wahrgenommen.

2.8 Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.9 der Auflösung oder
Aufhebung des Vereins Mitglieder keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Mitglieder keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

3.2 Die Mitgliedschaft wird durch eine dem Vorstand gegenüber abzugebende schriftliche
Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme entscheidet abschließend der Vorstand.

3.3 Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.

3.4 Die Mitgliedschaft endet durch jederzeit mögliche schriftliche Kündigung, Ausschluss oder
durch Tod des Mitglieds.

3.5 Wenn sich ein Mitglied um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann es durch die
Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied erklärt werden. Dazu ist die Zweidrittelmehrheit der
Anwesenden erforderlich. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Mitgliedsrechte, sind jedoch von allen
Pflichten, insbesondere den Beitragspflichten, gegenüber dem Verein befreit.

4. Organe des Vereins

4.1 der Vorstand

4.2 die Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand

Der Vorstand ist zugleich geschäftsführender Vorstand und der gesetzliche Vertreter des Vereins.

Er besteht aus
a. dem/der Vorsitzenden
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem/der Kassenwart/in
d. dem/der Veranstaltungsleiter/ Medienbeauftragter
e. dem/der Schriftführer/in

5.1 Der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende ist gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein zu vertreten.

5.2 Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte.

5.3 Die ordnungsgemäße Führung der Aufzeichnungen im Sinne der Abgabenordnung obliegt dem /der
Kassenwart/in.

5.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der
Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

5.5 Soweit es der Vorstand für erforderlich hält, kann er einen Beirat zur Unterstützung
einrichten.

6. Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer, denen die jährliche Kassenprüfung obliegt. Sie ist auch zuständig für die Erteilung der Entlastungserklärungen für die Organe, für die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, für Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Satzungsänderungen und Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesender Mitglieder.

6.2 Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, vom Vorstand
schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt
zu geben.

6.3 Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder ein zu Beginn gewählter
Versammlungsleiter. Die Versammlung sowie die Beschlüsse sind in einem Protokoll zu beurkunden.

6.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.

6.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
des Vereins ebenfalls eine solche von drei Viertel erforderlich.

6.6 Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche
die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los

6.7 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss Geheim
durchgeführt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigte Mitglieder
dies beantragt.

7. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.

8. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in Ziff. 6.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dunum zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung
vom 21.02.2013 errichtet und beschlossen.

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